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Tipp des Monats

 

März 2023

Befreiung von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung

Für die Zuzahlung (Eigenanteile) zu ärztlich verordneten Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln oder Krankenhausbehandlungen gilt eine Überforderungsklausel, wonach maximal 2 %, bei chronisch Kranken 1 %, der Familienbruttoeinnahmen aufgewendet werden müssen.

 

Für Bürgergeldberechtigte wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze auf den Regelbedarf einer alleinstehenden Person zurückgegriffen. Das bedeutet, die Belastungsgrenze für Zuzahlungen liegt 2023 bei 120,48 € bei einer Regelleistung von 502 €. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei 50,88 €.

 

Bei Bedarfsgemeinschaften gilt diese Belastungsgrenze als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind von weiteren Zuzahlungen befreit, wenn die oben genannte Belastungsgrenze erreicht ist.

 

Es empfiehlt sich, alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenver-

sicherung bis zur Belastungsgrenze zu sammeln und sich dann von der Krankenversicherung für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen.

 

 

​​​Noch Fragen?

 

Beratungsstelle Arbeit        

Sylvia Arndt

ash Gütersloh gGmbH

Vollrath-Müller-Str. 3-13 | 33330 Gütersloh

Tel.: 05241 9515-215

 

Sprechzeiten:    Mo. / Mi.     8.30 - 12.30 Uhr

                            Di. / Do.    13.00 - 16.00 Uhr

 

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