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Bildung | Beratung | Beschäftigung
Tipp des Monats September 2019
Übernahme von Schulbuchkosten
Das Bundessozialgericht hat in zwei aktuellen Urteilen entschieden, dass ein zusätzlicher Anspruch auf Übernahme von Schulbuchkosten besteht, wenn diese nicht nach landesrechtlichen Bestimmungen übernommen werden oder es dafür keine Befreiung gibt ( BSG v. 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R ).
Dieser Übernahmeanspruch besteht trotz der Änderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket zum 01. August.
Diese Urteile sind verbindliches Recht und müssen von den Jobcentern angewendet werden. Kein Jobcenter hat hier mehr Ermessen.
In der Folge haben jetzt auch schon zwei Sozialgerichte entschieden, dass dieser Anspruch sich auch auf die Übernahme der nach landesgesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Eigenanteile oder Selbstbehalte für Schulbücher bezieht ( SG Köln v.
29.05.19 – S 40 AS 352/19; SG Düsseldorf v. 05.08.19 – S 35 AS 3046/19 ER )
Aufgrund der viel zu niedrigen Regelsätze im SGB II , im SGB XII und beim AsylblG ist es ratsam die Übernahme der Kosten für Schulbücher auch tatsächlich zu beantragen. Einen Musterantrag gibt es in der Beratungsstelle.
Sollten Jobcenter und Sozialämter trotz klarer Rechtslage den Antrag ablehnen, sollten Sie sich nicht abschrecken lassen, sondern einen Widerspruch gegen die Ablehnung einlegen und darauf verweisen, dass es sich um einen eindeutigen Anspruch handelt.
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Erwerbslosenberatungsstelle
Ulla Groß-Lawan
ash Gütersloh gGmbH
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