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Tipp des Monats
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Juli 2019
Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen
Turnusgemäß erfolgt zum 01.07.2019 eine Anpassung der Pfändungstabelle nach
§ 850c Absatz 2 Satz 2 ZPO ( Zivilprozessordnung ).
Demnach steigt der unpfändbare Eingangsbetrag der Pfändungstabelle von bisher
1.139,99 € ab dem 01.07.2019 auf 1.179,99 € .
Der Richtwert für die seit 2003 alle zwei Jahre stattfindenden Anpassungen ist die
Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages aus dem Einkommensteuergesetz.
In Bezug auf die Freibeträge von Pfändungsschutzkonten ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass die Banken und Sparkassen die Erhöhung bei bereits bestehenden
P-Konten wieder automatisch berücksichtigen werden.
Die Grundfreibeträge für das P-Konto steigen gemäß § 850c ZPO ab dem 01.07.2019
auf 1.178,59 € ( bisher 1.133,80 € ) für den Kontoinhaber, für dessen ersten
Unterhaltsberechtigten auf 443,57 € ( 426,71 € ) und für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten auf 247,12 € ( 237,73 € ).
Die Tabelle kann auch in der Beratungsstelle für Erwerbslose eingesehen werden.
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Noch Fragen ?
Erwerbslosenberatungsstelle
Ulla Groß-Lawan
ash Gütersloh gGmbH
Vollrath-Müller-Str. 3-13, 33330 Gütersloh
Tel.: 05241/ 95 15 215
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