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Bildung | Beratung | Beschäftigung
Tipp des Monats
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Mai 2019
Arbeitslosengeld I nach Zwischenbeschäftigung
Viele Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, befürchten eine Verringerung ihrer Leistung, wenn sie z.B. nach der Aufnahme einer längeren, schlechter als früher bezahlten Beschäftigung wieder arbeitslos werden. Diese Befürchtung ist jedoch in vielen Fällen unbegründet.
Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer weniger als zwölf Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist in der Regel kein neuer Anspruch entstanden und der alte Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I lebt in gleicher Höhe wieder auf.
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Damit ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld I entsteht, müssen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens 360 Tage versicherungspflichtiger Zeiten zurückgelegt worden sein.
Wird eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer mindestens zwölf Monate, aber weniger als vierundzwanzig Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen, ist zwar ein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld I entstanden. An dieser Stelle greift jedoch ein „Bestandschutz“, der gewährleistet, dass bei dem neu erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld I mindestens nach dem Bemessungsentgelt berechnet wird, das dem alten Leistungsbezug zugrunde lag.
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Anders ausgedrückt: Durch die Aufnahme einer weniger als zwei Jahre dauernden versicherungspflichtigen Beschäftigung kann man die Höhe seines Leistungsanspruches zwar verbessern, aber nicht verschlechtern, egal wie wenig man verdient hat.
Erst wenn eine bestehende Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer mindestens vierundzwanzig Monate dauernden, versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrochen wird, ergibt sich eine Verschlechterung. In diesem Fall wird nämlich in der Regel der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes I zugrunde gelegt.
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Ulla Groß-Lawan
ash Gütersloh gGmbH
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