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Tipp des Monats

 

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Der atypische Mehrbedarf/ Sonderbedarf im SGB II

 

Eigentlich sollten ALG-II Bezieher/-innen alles, was zum täglichen Leben benötigt wird, aus dem Regelsatz bezahlen. Es gibt aber Lebenssituationen, in denen einzelne, regelmäßig wiederkehrende Ausgaben vorkommen, die so hoch sind, dass sie nicht aus der Regelleistung gezahlt werden können.

Die Darlehensregelung  reicht dafür nicht aus, denn sie ist nur für einmalig auftretende Bedarfe gedacht, wie z.B. den Ersatz eines defekten Kühlschrankes.

 

Daher können SGB II-Leistungsberechtigte für regelmäßig mehrmals im Jahr wiederkehrende Sonderbedarfe zusätzlich Geld vom Jobcenter bekommen.

Dies ist in § 21 Abs. 6 SGB II geregelt. In den Hinweisen dazu werden Beispiele genannt, die als atypischer Mehrbedarf gelten können.

 

  • Nicht verschreibungspflichtige Arznei- und Heilmittel, z.B. Hautpflegeprodukte bei Neurodermitis

  • Putz- und Haushaltshilfe für körperlich stark eingeschränkte Personen ( Rollstuhlfahrer ), die keine Haushaltshilfe nach den Bestimmungen des SGB XII oder aus der Pflegeversicherung erhalten

  • Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besuch eines beim anderen Elternteil lebenden Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes

 

Diese Liste ist nicht abschließend und es sind noch weitere Sonderbedarfe vorstellbar.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall bei ähnlichen,  regelmäßigen Ausgaben einen schriftlichen Antrag beim zuständigen Jobcenter zu stellen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist ein Widerspruch oder sogar eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.

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Noch Fragen ?

 

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Erwerbslosenberatungsstelle                                                    

Ulla Groß-Lawan

ash Gütersloh gGmbH

Vollrath-Müller-Str. 3-13, 33330 Gütersloh

Tel.: 05241/ 95 15 215

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Sprechzeiten:

Mo., Di. und Do.   9.00 – 13.00 Uhr

                       Mi.    9.00 – 12.00 Uhr

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