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Tipp des Monats
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Zahnersatzkosten für ALG II-Bezieher/innen
Voraussetzung für Zahnersatz als Leistung der Krankenkasse ist ein Heil- und Kostenplan des Zahnarztes. Aufgrund dieses Heil- und Kostenplanes ergibt sich ein befundbezogener Festzuschuss der Krankenkasse. Das heißt der Zahnarzt stellt die Diagnose und aufgrund dieses Befundes ermittelt die Krankenkasse den Festbetrag, von dem sie, je nach Eintragungen im Bonusheft, zwischen 50 und max. 65 % erstat-tet. In welcher Form der Zahnersatz dann erfolgt, ist Entscheidung des Patienten. Je
„luxuriöser“ der Zahnersatz erfolgt, desto mehr muss man zuzahlen.
Für ALG II-Bezieher/innen gibt es eine Härtefallregelung die eindeutig im Gesetz geregelt ist und keine Ermessensentscheidung der Krankenkasse ist, die man verhandeln muss. Alle Härtefälle erhalten den doppelten Festzuschuss, sodass damit die Regelversorgung zuzahlungsfrei abgesichert ist.
Eventuelle Restkosten müssen vom Versicherten selbst getragen werden.
Sollte eine Versorgung gewählt werden, die von der Krankenkasse nicht zu 100 % übernommen wird, ist eine Übernahme gem. § 24 (3) Nr. 3 SGB II ebenso ausgeschlossen wie gem. § 73 SGB XII.
Obwohl die Krankenkasse aus den Versichertendaten erkennen kann, dass ALG II-Bezug vorliegt, muss zusammen mit dem Heil- und Kostenplan sowie dem Bonusheft der letzte ALG II-Bescheid eingereicht und konkret die Gewährung des doppelten Festzuschusses beantragt werden. Auch wenn die Voraussetzungen für einen Bonus von mehr als 50 % nicht erfüllt sind, muss der doppelte Festzuschuss von der Krankenkasse gewährt werden.
Zahnersatzreparaturen fallen genauso unter die Härtefallregelung wie Zahnersatz überhaupt, da nicht zwischen Zahnersatz und Zahnersatzreparatur unterschieden wird.
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Ulla Groß-Lawan
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