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Tipp des Monats
März 2020
Befreiung von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherung
Für die Zuzahlungen ( Eigenanteile ) zu ärztlich verordneten Arznei-, Hilfs- und Heil-mitteln oder Krankenhausbehandlungen gilt eine Überforderungsklausel, wonach maximal 2 %, bei chronisch Kranken 1 %, der Familienbruttoeinnahmen aufgewendet werden müssen.
Für ALG-II-Berechtigte wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze auf den Regelbedarf einer alleinstehenden Person zurückgegriffen. Das bedeutet, die Belastungsobergrenze für Zuzahlungen liegt 2019 bei 103,68 € bei einer Regel-leistung von 424 €. Bei chronisch Kranken, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei 51,84 €.
Bei Bedarfsgemeinschaften gilt diese Belastungsgrenze als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind von weiteren Zuzahlungen befreit, wenn die oben genannte Belastungsgrenze erreicht ist.
Es empfiehlt sich, alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenver-sicherung bis zur Belastungsgrenze zu sammeln und sich dann von der Krankenversicherung für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen.
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