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Tipp des Monats November
Kürzung und Wegfall der Leistung im SGB II
Wer Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat bestimmte Regeln zu befolgen, die sogenannten Mitwirkungspflichten. Verstöße gegen diese Mitwirkungspflichten können eine Sanktion zur Folge haben.
Es gibt zwei Formen von Pflichtverstößen, „leichte“ und „schwere“. Zu den leichteren Pflichtverstößen gehören die Meldeversäumnisse, z.B. wenn Leistungsberechtigte einer Aufforderung, sich beim Jobcenter zu melden, nicht nachkommen oder nicht zu einem ärztlichen Untersuchungstermin erscheinen. Ein solches Meldeversäumnis kann eine Kürzung der Leistung in Höhe von 10 % des persönlichen Regelsatzes zur Folge haben.
Die Weigerung eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder eine Eingliederungsmaßnahme anzutreten ist ein schwerer Pflichtverstoß und zieht eine Sanktion mit einer Kürzung von 30 % des Regelsatzes nach sich. Allerdings darf eine Sanktion nicht erfolgen, wenn Leistungsberechtigte für ihr Verhalten einen wichtigen Grund nennen und nachweisen können, eine Erkrankung kann z.B. ein wichtiger Grund sein.
Im ersten Halbjahr 2018 wurden von deutschen Jobcentern 449 550 Sanktionen ausgesprochen. Der größte Teil der Sanktionen sind Meldeversäumnisse. Gegen unberechtigte Sanktionen können Leistungsberechtigte sich mit Widerspruch und Klage wehren. Im Zweifelsfall muss das Jobcenter den Eingang der Meldeaufforderung bei dem Betroffenen nachweisen. Kann das Jobcenter das nicht, ist im Bestreitensfall die Sanktion rechtswidrig ( § 37 Abs. 2 S. 3 SGB X ).
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