top of page

Tipp des Monats April 2020


Das Sozialschutz Paket Änderungen des SGB II und SGB XII


Um existenznotwendige Sozialleistungen zeitnah erbringen zu können, hat der Bundestag kurzfristig einige Änderungen im SGB II und SGB XII beschlossen.

Im SGB II, beim Lebensunterhalt nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII, beim Kinderzuschlag und bei den ergänzenden Leistungen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz wird bei der Prüfung des Leistungsanspruchs auf die Vermögensprüfung verzichtet. Die Formulierung lautet in den genannten Gesetzen vorübergehend identisch:

…wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn der Antragsteller/in dies im Antrag erklärt.

Schon bei der Antragstellung sollte diese Erklärung gleich mitgeliefert werden. Was erhebliches Vermögen ist, wird hier allerdings nicht näher erläutert.

Leistungen, die auf Antrag in Zeitabschnitten bewilligt werden, ( SGB II, Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung SGB XII ) müssen nicht weiter beantragt werden, wenn der Bewilligungszeitraum im Zeitraum zwischen April und August 2020 endet. Die Leistung wird ohne weiteren Antrag weiter bewilligt. Die Mitwirkungspflichten und eventuelle Aufhebungen und Rückforderungen bleiben allerdings bestehen.

Diese Maßnahmen gelten nur für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen. Die Regelung kann per Verordnung bis zum Ende des Jahres verlängert werden.

Für diejenigen, deren Bewilligungszeitraum schon vor dem 01. März begonnen hat, ändert sich im laufenden Bewilligungszeitraum nichts. Wurde eine Leistungsbewilligung aufgrund zu hohen Vermögens abgelehnt, kann ein Neuantrag erfolgreich sein.

Bei Neuanträgen werden die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen für sechs Monate anerkannt. Es findet kein Kostensenkungsverfahren statt. Das gilt für das SGB II und das SGB XII. Diese Regelung gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren Wohnkosten schon beim bisherigen Bewilligungszeitraum nur in angemessener Höhe übernommen worden sind.

​​

Noch Fragen ?

Erwerbslosenberatungsstelle

Ulla Groß-Lawan

ash Gütersloh gGmbH

Vollrath-Müller-Str. 3-13 33330 Gütersloh

Tel.: 05241 9515-215

Sprechzeiten:

Mo., Di. und Do. 9.00 - 13.00 Uhr

Mi. 9.00 - 12.00 Uhr




Comments


bottom of page