Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Ist die Widerspruchsfrist eines Bescheides bereits abgelaufen und der Bescheid bestandskräftig geworden, hat der Gesetzgeber Leistungsberechtigten noch die Möglichkeit gegeben einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Bescheide sind für die Vergangenheit zu korrigieren, wenn Leistungen vorenthalten oder unberechtigt gekürzt wurden, weil beim Erlass Recht unrichtig angewandt wurde oder von falschen Sachverhalten ausgegangen wurde.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat einige nachvollziehbare und leicht erfüllende Vorgaben für solche Überprüfungen gemacht.
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden.
Es muss angegeben werden, welche konkrete Verwaltungsentscheidung überprüft werden soll (Aktenzeichen und Datum des Bescheides).
Zudem sollte genau benannt werden, welche Aspekte des Bescheides für rechtlich oder sachlich falsch eingeschätzt werden.
Das Jobcenter muss daraufhin einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid schicken, gegen den bei einer Ablehnung wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Wenn das Jobcenter einen falschen Bescheid ändern muss, beschränkt sich die Änderung auf den Zeitraum des vergangenen Kalenderjahres und die Monate zur Antragstellung.
Einen Überprüfungsantrag können Menschen stellen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder Analogleistungsberechtigte nach dem AsylblG (Geflüchtete, die länger als 18 Mon. in Deutschland sind).
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Beratungsstelle Arbeit
Sylvia Arndt
ash Gütersloh gGmbH
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