Laufende und einmalige unabweisbare besondere Bedarfe im SGB II
Vorgesehen ist, dass ALG-II-Bezieher*innen alles, was sie zum täglichen Leben benötigen, aus dem Regelsatz bezahlen sollen. Da aber (zunehmend) bestimmte Lebensumstände zu zusätzlichen finanziellen Belastungen führen und nicht mit dem Regelsatz abgedeckt werden können, gibt es die Möglichkeit, unabweisbare besondere Bedarfe nach
§ 21 Abs. 6 SGB II beim Jobcenter geltend zu machen.
Unter diese Härtefallregelung nach § 21 Abs. 6 SGB II fallen bspw.:
Vom Arzt verordnete und von der Krankenkasse nicht übernommene Arznei- und Heilmittel
Kosten für ein medizinisch indiziertes Kontaktlinsen-Abo in Höhe von 68 €/mtl.
Fahrt- und Übernachtungskosten für den Besuch eines beim anderen Elternteil lebenden Kindes zur Wahrnehmung des Umgangsrecht
Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer zur Behandlung bei Ärzten und Therapeuten können einen laufenden oder einmaligen unabweisbaren Bedarf darstellen und sind dann vom Jobcenter auf Zuschussbasis zu übernehmen.
Auch einmalige unabweisbare Bedarfe können beim Jobcenter geltend gemacht werden.
Darunter fallen bspw.:
Brillen/ Reparatur
Digitale Endgeräte
Reisekosten zu schwer erkrankten/sterbenden Angehörigen oder zur Beerdigung
Laufende und einmalige unabweisbare Sonderbedarfe müssen immer schriftlich beim Jobcenter beantragt werden. Die Kosten sollten glaubhaft durch Nachweise, Kostenkalkulationen belegt werden.
Sollte der Antrag abgelehnt werden, ist ein Widerspruch oder sogar eine Klage vor dem Sozialgericht möglich.
Noch Fragen?
Beratungsstelle Arbeit
Sylvia Arndt
ash Gütersloh gGmbH
Vollrath-Müller-Str. 3-13 | 33330 Gütersloh
Tel.: 05241 9515-215
Sprechzeiten: Mo. / Mi. 8.30 - 12.30 Uhr
Di. / Do. 13.00 - 16.00 Uhr
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