Neue Pfändungstabelle im Juli 2021 erschienen
Seit dem 01.07.2021 gelten neue Pfändungsfreibeträge. Diese sind unterschiedlich hoch und richten sich nach dem monatlich „bereinigten Nettolohn“ (abzgl. der Ausgaben für Altersvorsorge, Schulden und berufsbedingte Aufwendungen) und der Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht.
Der monatliche unpfändbare Grundfreibetrag für Arbeitseinkommen wurde von bisher 1.178,59 € auf 1.252,64 € erhöht. Durch Unterhaltspflichten erhöht sich der Pfändungsfreibetrag entsprechend weiter.
Beispiel:
Bei einem monatlichen Nettolohn bis zu 1259,99 € sind null Euro pfändbar.
Bei einem monatlichen Nettolohn von 1730,00 bis 1739,99 € sind bei einer unterhaltspflichtigen Person zusätzlich 2,96 € pfändbar.
Bei einem monatlichen Nettolohn von 3100,00 bis 3109,99 € und bspw. zwei unterhaltpflichtigen Personen sind 445,31 € pfändbar.
Die Pfändungstabelle 2021 (zu finden im Internet unter § 850c zpo pfändungstabelle 2021) gibt eine Übersicht, welche Beträge im Falle einer Lohnpfändung entsprechend § 850c ZPO pfändbar sind.
Den Pfändungsschutz erreicht ein Schuldner nur durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) bei einer Bank oder Sparkasse.
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Beratungsstelle Arbeit
Sylvia Arndt
ash Gütersloh gGmbH
Vollrath-Müller-Str. 3-13 | 33330 Gütersloh
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