Mehr Kinderkrankentage für Eltern in der Corona-Zeit
Bislang konnten Eltern im Krankheitsfall ihres Kindes 10 Kinderkrankentage (KKT) im Jahr in Anspruch nehmen (§45 Abs.1 SGB V). Am 18.01.2021 wurde vom Gesetzgeber rückwirkend zum 05.01.2021 eine Erhöhung der KKT von 10 auf 20 Tage beschlossen (§45 Abs.2a Satz 3 SGB V).
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt i. d. R. 90 % des ausgefallenen Nettoverdienstes.
Mit der neuen Regelung kann nunmehr jeder gesetzlich krankenversicherte Elternteil pro Kind im Jahr 20 Arbeitstage beantragen, wenn ein entsprechender Kinderbetreuungsbedarf besteht (z. B. Eltern arbeiten im Homeoffice, Schule oder Kita haben (teilweise) geschlossen.)
Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil einen Anspruch auf max. 45 Arbeitstage im Jahr.
Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch von bislang 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind; bei mehreren Kindern auf max. 90 Arbeitstage.
Bei Beantragung darf das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Kindern mit Behinderung gilt das über diese Altersgrenze hinaus.
Geltend kann der Anspruch bei der Krankenkasse gemacht werden gegen Vorlage einer Bescheinigung der Kita oder Schule oder eines ärztlichen Attestes, in dem bestätigt wird, dass eine Betreuung und Pflege des Kindes durch ein Elternteil erforderlich ist.
Auch Eltern in Kurzarbeit können KKG beantragen, Kinderkrankengeld und Kurzarbeitergeld dürfen jedoch nicht gleichzeitig bezogen werden.
Keinen Anspruch haben Eltern, die geringfügig beschäftigt sind (z. B. 450-€-Job). Sie haben jedoch einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung on der Arbeit. (§45, Abs.5, SGBV)
Ebenfalls keinen Anspruch auf KKG haben privat Versicherte. Hier gibt es die Möglichkeit einer Entschädigung für Verdienstausfall. (§56, Abs.1a, Infektionsschutzgesetz)
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Sylvia Arndt
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