Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Seit einer Gesetzesänderung zum 01.04.2011 zählen die Kosten der Warmwassererzeugung zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.
Diese Neuregelung betrifft sowohl das Arbeitslosengeld II, als auch die Sozialhilfe und die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung.
Viele Haushalte werden aber nicht über die Heizung mit Warmwasser versorgt, sondern erwärmen das Wasser mit einem elektrischen oder gasbetriebenen Durchlauferhitzer in der Wohnung. Für diese Haushalte gibt es einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung.
Für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft wird ein pauschaler Betrag für Warmwasser entsprechend der Tabelle mit der monatlichen Leistung ausbezahlt.
Es besteht die Möglichkeit, einen abweichenden, also höheren Bedarf geltend zu machen.
Abweichende Bedarfe gibt es jedoch nur noch, wenn diese durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen wurden. (§ 21 Abs. 7, SGB II – neu)
Mehrbedarf für Warmwasser
01.01.2021
Alleinstehende und Alleinerziehende 10,26 €
volljährige Partner 9,22 €
Haushaltsangehörige ab 18 Jahren 8,21 €
Kinder von 14 - 17 Jahren 5,22 €
Kinder von 6 - 13 Jahren 3,71 €
Kinder von 0 - 5 Jahren 2,26 €
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Sylvia Arndt
ash Gütersloh gGmbH
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