Haben EU-Bürger Anspruch auf Sozialleistungen?
EU-Angehörige dürfen sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG) unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland aufhalten, arbeiten und ggf. auch Sozialleistungen in Form von ALG-II oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen.
Bei der Beantragung von Sozialleistungen wird zunächst überprüft, ob ein Freizügigkeitsrecht besteht, das einen Leistungsanspruch begründet.
Freizügigkeitsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubildende sowie deren Familienangehörigen, Selbständige, Personen mit Daueraufenthaltsrecht nach 5-jährigem rechtmäßigen Aufenthalt oder ehemals Erwerbstätige mit Kindern, die in Deutschland die Schule besuchen.
Erfüllen EU-Bürger einen der oben genannten Freizügigkeitstatbestände, erhalten sie automatisch ein Aufenthaltsrecht. Einen Anspruch auf Sozialleistungen haben sie, wenn der Arbeitnehmer*innenstatus erhalten bleibt.
Dieser bleibt unbefristet erhalten bei unverschuldeter Kündigung nach genau einem Jahr Erwerbstätigkeit (§2 Abs.3 Nr.3 FreizügG).
Ebenfalls ohne zeitliche Befristung bleibt der Arbeitnehmer*innenstatus bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bestehen (§2 Abs.3 Nr.1 FreizügG).
Auf nur 6 Monate befristet bleibt der Arbeitnehmer*innenstatus bei unverschuldeter Kündigung nach weniger als einem Jahr (§2 Abs.3 Nr.2 FreizügG).
Auch eine geringfügige Beschäftigung kann einen Leistungsanspruch begründen.
Für Kinder von EU-Bürgern besteht darüber hinaus ein spezielles Aufenthaltsrecht (Art. 10 der EU-Verordnung 492/2011), was sich auch auf die Eltern erstreckt und zwar so lange, bis das Kind die Schule oder Ausbildung abgeschlossen hat. Im Januar 2021 entschied das Bundessozialgericht (BSG) den Wegfall des gesetzlichen Ausschlusses von Hartz-IV-Leistungen für EU-Bürger mit in Deutschland zur Schule gehenden Kindern. (BSG, Urt. v. 27.01.2021 - B 14 AS 42/19 R)
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