Befreiung von Zuzahlungen zu Leistungen der Krankenversicherungen
Für Empfänger von Sozialhilfe, ALG-II und Grundsicherung gilt für Zuzahlungen zu ärztlich verordneten Arznei-, Hilfs- und Heilmitteln oder Krankenhausbehandlungen eine Überforderungsklausel, wonach maximal 2 %, bei chronisch Kranken 1%, der Familienbruttoeinnahmen aufgewendet werden müssen.
Für ALG-II-Berechtigte wird bei der Berechnung der Belastungsgrenze auf den Regelbedarf einer alleinstehenden Person zurückgegriffen. Das bedeutet, die Belastungsobergrenze für Zuzahlungen liegt 2021 bei 107,04 € bei einer Regelleistung von 446 €.
Bei chronisch Kranken, die wegen der derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Belastungsgrenze bei 53,52 €.
Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt.
Bei Bedarfsgemeinschaften gilt diese Belastungsgrenze als Bruttoeinkommen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Alle Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind von weiteren Zuzahlungen befreit, wenn die oben genannte Belastungsgrenze erreicht ist.
Es empfiehlt sich, alle Zuzahlungen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Belastungsgrenze zu sammeln und sich dann von der Krankenversicherung für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreien zu lassen. Sollten Sie die Belege von Beginn des Jahres an nicht gesammelt haben, so können Sie sich an die Apotheke wenden, bei der Sie Ihr Rezept eingelöst haben. Es ist möglich, sich noch im Nachhinein gegen Vorlage der Krankenversichertenkarte entsprechende Nachweise über Zuzahlungen ausdrucken zu lassen.
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