Der erweiterte Schutz von Altersvorsorgevermögen im SGB II
Altersvorsorgevermögen von (Solo)Selbständigen wird besser geschützt und es wird ein neuer, zusätzlicher „Freibetrag“ in Höhe von 8.000 € pro Jahr der praktizierten Selbständigkeit eingeführt.
Bis zu dieser Grenze zählt Altersvorsorgevermögen nicht zum erheblichen Vermögen.
Bei der Antragstellung sind zwei Bedingungen zu beachten.
Eine subjektive Erklärung einer Zweckbindung der Anlageform für die Altersvorsorge durch den Antragsteller/-in ist nötig.
Es gibt objektive Anforderungen an die Anlageform. Es darf sich nicht um Anlageformen von verfügbaren Mitteln handeln, von denen regelmäßig oder wiederholt Abhebungen vorgenommen werden.
Anders als beim klassischen Freibetrag für die Altersvorsorge ist ein vertraglicher Verwertungsausschluss nicht erforderlich. Somit können auch Aktien, Aktienfonds, mehrjährige Geldanlagen und Lebensversicherungen ohne Verwertungsausschluss geschützt sein.
Im Antragsformular können Antragsteller/-innen die subjektive Zweckbindung nur für Lebensversicherungen erklären, nicht jedoch für weitere Anlageformen.
Es ist daher ratsam die Erklärung der subjektiven Zweckbindung bei anderen Anlageformen dem Antrag gesondert beizulegen.
Die Weisung ist nachzulesen unter § 67 SGB II: https://harald-thome.de/sgb-ii-hinweise/
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Erwerbslosenberatungsstelle
Ulla Groß-Lawan
ash Gütersloh gGmbH
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