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Tipp des Monats Oktober 2019


Voraussetzungen für den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld


Zu den anwartschaftsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld nach dem SGB III hat sich das Bundessozialgericht wie folgt geäußert. In seiner Entscheidung geht es dabei um eine Klägerin, die zunächst eine Vollzeitarbeit ausübt. Im Anschluss daran arbeitet sie sodann in zwei sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstellen. Als sie eine der beiden Teilzeitstellen nach neun Monaten Arbeit aufgibt, beantragt sie bei der Agentur für Arbeit Teilarbeitslosengeld, um so das weggefallene Arbeitseinkommen einigermaßen ausgleichen zu können. Doch die Agentur für Arbeit lehnt die Zahlung von Teilarbeitslosengeld ab. Denn dafür fehle es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.

Diese Rechtsauffassung hat nun das BSG in letzter Instanz bestätigt.

Anspruchsgrundlage für ein Teilarbeitslosengeld sei § 162 Abs. 1 SGB III. Danach könne das Arbeitsamt nur Teilarbeitslosengeld zahlen, wenn eine teilzeitarbeitslose Person in der Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens zwölf Monate gleichzeitig zwei verschiedene Teilzeitstellen ausgeübt habe. Das sei hier nicht der Fall, da die Klägerin beide Teilzeitstellen nur neun Monate nebeneinander ausgeübt habe, stellt das BSG fest. Die vorangegangene Vollzeitarbeit bleibe bei einem Antrag auf Teilarbeitslosengeld außen vor. Denn die Regelung des § 162 SGB III sei ausschließlich für den Sonderfall gedacht, dass von zwei gleichzeitig ausgeübten Teilzeitstellen eine verloren gehe. ( BSG, Urteil vom 13.03.2018, AZ: B 11 AL 23/16 R )


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