Der Überprüfungsantrag im SGB II
Ist die Widerspruchsfrist eines Bescheides bereits abgelaufen und der Bescheid bestandskräftig geworden, hat der Gesetzgeber Leistungsberechtigten noch die Möglichkeit gegeben einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen.
Bescheide sind für die Vergangenheit zu korrigieren, wenn Leistungen vorenthalten wurden, weil beim Erlass Recht unrichtig angewandt wurde oder von falschen Sachverhalten ausgegangen wurde.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun einige nachvollziehbare und leicht zu erfüllende Vorgaben für solche Überprüfungen gemacht.
Der Antrag sollte schriftlich gestellt werden
Es muss angegeben werden, welche konkrete Verwaltungsentscheidung überprüft werden soll ( Aktenzeichen und Datum des Bescheides )
Zudem sollte benannt werden, welche Aspekte des Bescheides für rechtlich oder sachlich falsch eingeschätzt werden.
Das Jobcenter muss daraufhin einen bewilligenden oder ablehnenden Bescheid schicken, gegen den bei einer Ablehnung wiederum Widerspruch eingelegt werden kann.
Wenn das Jobcenter einen falschen Bescheid ändern muss, beschränkt sich die Änderung auf den Zeitraum des vergangenen Kalenderjahres und die Monate bis zur Antragstellung.
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Ulla Groß-Lawan
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