Angemessenheit von Unterkunftskosten in der Corona-Pandemie
Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) NRW vom 13.09.2021
Im September entschied das LSG in NRW, dass die Sonderregelungen zur Angemessenheit von Unterkunftskosten im SGB II (§ 67 Abs. 3) und SGB XII (§ 141 Abs. 3) nicht nur für neuantragstellende Personen gelten, sondern auch für alle, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 eine Wohnung angemietet haben bzw. noch bis Dezember 2021 eine anmieten werden. Nach dieser Regelung gelten für diesen Zeitraum die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen.
Bei Weiterbewilligungen, die in den Zeitraum März 2020 bis Dezember 2021 fallen und Leistungsberechtigte bereits in der Vergangenheit aufgefordert wurden, ihre Unterkunftskosten zu senken, ist das Mietsenkungsverfahren für 6 Monate zu unterbrechen.
Beispiel:
Der neue Bewilligungszeitraum einer ALG-II-beziehenden Person beginnt am 01.09.2020. Bei der Person wurde bereits in der Vergangenheit ein Mietsenkungsverfahren eingeleitet, dass mit dem 01.09.2020 beginnen soll. Da die Weiterbewilligung jedoch innerhalb des Gültigkeitszeitraumes von § 67 SGB II (03.2020-12.2021) erfolgt, wird eine Senkung nicht umgesetzt. Es erfolgt eine Weiterbewilligung um 6 Monate bis zum 28.02.2021 mit den tatsächlichen Unterkunftskosten. Solange eine Weiterbewilligung in dem o. g. Zeitraum erfolgt, gelten die tatsächlichen Unterkunftskosten als angemessen. Eine Senkung auf die „angemessenen Kosten“ würde erst ab dem 01.03.2022 eintreten, da der § 67 SGB II in diesem Bewilligungszeitraum nicht mehr greift.
Wurden allerdings bei Leistungsberechtigten bereits in der Vergangenheit (vor Beginn der Sonderregelung) die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht anerkannt, so können grundsätzlich auch jetzt nur die angemessenen Kosten berücksichtigt werden.
Sollten Jobcenter sich nicht an die Umsetzung dieser Sonderregelung nach § 67 SGB II gehalten haben, so können Leistungsberechtigte einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen und eine entsprechende Korrektur vom Jobcenter einfordern.
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