ALG-II-Bezug und private Verkäufe auf eBay
Gerade in Zeiten von Corona kaufen oder verkaufen immer mehr Menschen Ware auf eBay und verfügen damit häufig über ein PayPal-Konto.
Zu beachten ist hier, dass es einen Unterschied zwischen dem Verkauf von Vermögensbeständen und der gewerblichen Nutzung auf der Internet-Plattform eBay gibt.
Veräußert bspw. ein ALG-II-Bezieher etwas aus seinem vorhandenen Besitz, so handelt es sich im Grundsatz um eine sogenannte Vermögensumwandlung. In diesem Fall wird der Verkauf nicht als Einkommen gewertet, weil die Verkaufsgegenstände bereits im Besitz des ALG-II-Beziehers waren und somit kein Gewinn erzielt wurde. Kann das Jobcenter dem Verkäufer aber einen Gewinn nachweisen, gilt die Veräußerung als anrechenbares Einkommen.
Beispiel:
Frau O. verkauft eine in ihrem Besitz befindliche Antiquität gewinnbringend mit einer Wertsteigerung von 200 €. Der durch den Verkauf erzielte Gewinn gilt als Einkommenszufluss und wird nach Abzug des Grundfreibetrages auf die ALG-II-Leistungen angerechnet und entsprechend um diesen Betrag gekürzt.
Kauft und verkauft jemand dauerhaft Ware auf eBay, so gilt dies als Gewerbe, welches als solches anzumelden ist. Einkommensbeziehende müssen monatliche Angaben über den Gewinn einreichen. Wurden Gewinne erwirtschaftet, so werden diese nach Abzug des Grund- und Erwerbstätigenfreibetrages als Einkommen auf die ALG-II-Leistungen angerechnet.
Unabhängig davon, ob jemand die Handelsplattform eBay privat oder gewerblich nutzt, darf das Jobcenter Nachweise über Einnahmen und Ausgaben, bspw. Auszüge der letzten drei Monate eines PayPal Kontos, verlangen.
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Beratungsstelle Arbeit
Sylvia Arndt
ash Gütersloh gGmbH
Vollrath-Müller-Str. 3-13 | 33330 Gütersloh
Tel.: 05241 9515-215
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