Das neue Verbraucherschutzgesetz bei Miet-, Strom- u.a. Schulden
Weitere wichtige das Wohnen betreffende Regelungen wurden nicht im Sozialschutz-Paket verabschiedet, sondern im Gesetz zur Abminderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht.
Wichtig ist der neue Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Artikel 240 EGBGB hier in vereinfachter Kurzform:
§ 1 regelt, dass bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung ( im Zeitraum bis vorerst Ende Juni 2020 verlängerbar bis Ende September 2020 ) aufgrund der Corona-Krise wichtige Leistungen der Daseinsvorsorge wie Strom, Wasser, Heizung und Telefon nicht abgestellt werden dürfen.
Dieses Leistungsverweigerungsrecht auf Seiten der Verbraucher haben diese aber nur vorübergehend und wenn die Zahlung ihren Lebensunterhalt gefährdet. Auch nach dem Juni 2020 ist eine Kündigung aufgrund Leistungsverweigerung nicht möglich.
§ 2 regelt, dass keine Kündigung wegen Mietschulden, die aufgrund der Corona-Krise im Zeitraum vom 01.April 2020 bis vorerst 30.Juni 2020 entstehen, möglich ist.
Diese Regelung endet am 30.Juni 2022. Sind die Mietschulden bis dahin nicht getilgt, ist eine Kündigung wieder möglich.
§ 3 regelt vorübergehende Stundungen bei Verbraucherdarlehen.
Artikel 240 tritt am 30.September 2022 außer Kraft. Bis dahin müssen dann auch die Leistungen nach § 1 nachträglich gezahlt werden.
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