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Tipp des Monats September 2019


Änderungen beim Kinderzuschlag zum 01.07.2019


Kinderzuschlag gibt es nur, wenn auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht und wenn damit eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II überwunden wird. Der Kinderzuschlag setzt einen möglichen SGB II-Anspruch voraus.

Zum 01.07.2019 wurde jetzt der maximal mögliche Kinderzuschlag von 170 € auf 185 € erhöht.

Eine weitere grundlegende Änderung besteht darin, dass das Einkommen der Kinder nicht mehr voll auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, sondern nur noch zu 45 %. Damit können auch Alleinerziehende einen Anspruch auf Kinderzuschlag trotz Unterhaltseinkommen haben. Erst bei einem Kindereinkommen über 408 € ergibt sich allein aufgrund des Kindereinkommens kein Kinderzuschlag. Das Kindereinkommen wird jeweils für jedes Kind einzeln berechnet.

Als Einkommen wird das Durchschnittseinkommen aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes berücksichtigt. Die Einkommensanrechnung erfolgt nach dem SGB II.

Kinderzuschlag wird immer für sechs Monate bewilligt. Eine Ablehnung gilt aber nicht als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, sondern nur für den Monat der Antragstellung. Im Folgemonat kann erneut ein Antrag gestellt werden.


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Erwerbslosenberatungsstelle

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